März 2018
Kleingärtnerverein Geismar e.V.
1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen, Kleingärtnerverein Geismar e. V.
und hat seinen Sitz in Göttingen
1.2 Er stellt die Vereinigung innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst zwei Kleingartenanlagen, die Kolonien „Abendfrieden“ und „Röderbünde“.
1.3 Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. Göttingen (BV) und damit auch des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. Hannover (LNG)
1.4 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung (59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (63 AO) satzungsgemäß durchführen.
1.5 Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
2. Zweck und Aufgaben
2.1 Der Verein,
- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und die Förderung des Kleingartenwesens. ( AO ) (Ä)
-ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
-Ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.
2.2 Der Verein strebt an dass der Satzungszweck verwirklicht wird, insbesondere durch: (Ä)
a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der
Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.
b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, daß öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
d) die Kinder – und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.
f) die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
3. Mitgliedschaftsrechte und –/ pflichten
3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich, auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.
3.1.1 Eine passive Vereinsmitgliedschaft kann von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Dritten beantragt werden. Der jährliche Beitrag wird in der Mitgliederversammlung gemäß Nr. 9.3e) festgelegt. Die passive Vereinsmitgliedschaft berührt nicht den Unterpachtvertrag (UPV). Der Bezug einer Kleingartenzeitung erfolgt nicht. (Ä)
3.2 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.
Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
Über Ausnahmeregelungen und Höhe der Gebühr beschließt die Mitgliederversammlung...(Nr.9.3e) mit einfacher Mehrheit. (Ä)
3.3 Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit.
3.4 Durch seinen rechtswirksamen Beitritt erkennt das neue Mitglied die Satzung, als Pächter den Unterpachtvertrag (UVP) und die Gartenordnung (GO), Baurichtlinien (BauR), Richtlinien der Pflanzabstände(RPA) und die für den Verein erforderlichen Vorschriften als rechtsverbindlich an..
3.5 Das Mitglied hat das Recht
a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.
b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen.
e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
f) seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der gültigen Vorschriften des Vereins zu bearbeiten und gestalten. .
3.6 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
3.7 Das Mitglied hat die Pflicht,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit dessen Interessen
zu vertreten.
b) den festgesetzten Beitrag sowie den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen.
c) Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Umwelt zu beachten sind.
e) den Bau der Laube erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigung des Vorstandes
und der Behörde vorliegen.
f) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum ist verboten.
g) Die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes oder seiner
Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen.
h) Wohnungswechsel und Änderungen des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.
i) alle geldlichen Verpflichtungen bei Gartenübergabe sind über den Verein abzuwickeln.
3.8 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Auflösung des Vereins.
b) durch Austritt. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 3. Werktag im Monat August anzuzeigen.
c) durch Tod.
d) durch Ausschluss. Er kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekannt zu geben.
Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen. Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.
4.2 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist auch das Pachtverhältnis zu kündigen.
4.3 Ausschließungsgründe sind
a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.
c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit (Gem.-Arb.) oder deren Ersatzleistungen
e) vorsätzliche Schädigung des Vereinsinteresses.
f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes.
g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes oder der Behörde.
h) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung durch den Vorstand.
i) Verlust der Geschäftsfähigkeit.
j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.
k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.
4.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
- erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.
Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und
Einrichtungen (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zum Zwecke der Verwertung einbehalten werden.
5. Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
6. Der Vorstand
den Vorstand bilden:
a) der 1. und der 2. Vorsitzende
b) der 1. und der 2. Kassierer
c) der 1. und der 2. Schriftführer
d) der Vereinsfachberater
6.2 Der 1. Vorsitzende/r, der 2. Vorsitzende/r, der 1. Kassierer/in und der 1. Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
6.3 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Die vom Vorstand zu benennenden Obleute, Jugendwarte, Gerätewart, Versicherungsobfrau -/ Obmann, Festausschuss können hinzugezogen werden, haben aber kein Stimmrecht.
7. Vorstandswahl und Geschäftsleitung
7.1 Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar
-in den Jahren mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 1. Schriftführer.
- in den Jahren mit ungerader Endzahl der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer, die Fachberater.
- scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus seinem Amt aus, beruft
der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig, - wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
7.2 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.
7.3 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich, Ihnen sind bare Auslagen und etwa entgangener Arbeitsverdienst zu vergüten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand anstelle der Barauslagenvergütung eine pauschale Entschädigung gezahlt werden.
7.4 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Der Vorstand. ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder nach 6.1 darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
7.5 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss diese schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
7.6 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
7.7 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
7.8 Die Niederschriften (Protokolle) können auf dem Postweg, persönlich oder auf elektronischem Weg übermittelt werden.
8. Mitgliederversammlung
8.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4 auf der Tagesordnung (TO) gesetzt worden ist.
9.Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
9.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu anderen Sitzungen müssen in „Schriftform“ spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin bekannt gegeben werden. Die Übermittlung kann auf elektronischen Systemen, auf dem Postweg oder persönlich übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt an die letzte bekannte Anschrift des
Mitgliedes.
9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung ist,
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen.
b) den Vorstand zu entlasten.
c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen.
d) über Satzungsänderungen zu beschließen.
e) Beiträge...*), Umlagen und Zahlungstermine festzulegen...*)(Beiträge für Mitglieder gemäß Nr. 3.1 und 3.1.1). (Ä)
die Umlage sollte nicht mehr als das Dreifache eines Mietgliedbeitrages jährlich betragen.
f) über die Stunden der zuleistenden Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen
und die zu leistenden Stunden für die Gemeinschaftsarbeit
g) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.
h) sonstige Anträge zu erledigen.
i) Ehrenmitglieder zu ernennen.
9.4 Anträge für die nächste Mitgliederversammlung sind bis zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen
9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.6 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt, ausgenommen bei Wahlen. Er gibt sich bei Wahlen Stimmgleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
Der 1. Vorsitzende zieht das Los
Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
a) bei Satzungsänderungen.....................................................> drei Viertel der erschienenen Mitglieder
b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ...........> drei Viertel der erschienenen Mitglieder
c) bei Beschlussfassung über die
vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ..................> zwei Drittel der erschienenen Mitglieder
9.7 Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
9.7.1 Die Übermittlung der Niederschrift auf dem elektronischen Wege ist auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes unter Angabe seiner E-Mail Anschrift möglich.
9.8 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu dem Beschluß innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe erklärt haben.
9.9 Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
10. Kassen- und Rechnungswesen
10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden.
Dieser Voranschlag gilt vorläufig, bis zur Bestätigung oder Abänderung durch
die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch die Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müssen ausschließlich gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.
10.2 Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins mit allen dazu gehörenden Unterlagen zu prüfen Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und als Anlage der Niederschrift beizufügen.
10.3 Die Kassenführung erfolgt nach den Bestimmungen der Finanzverwaltung, sie kann auf manuelle Art, elektronischen Systemen oder von einem Steuerbüro geführt werden.
Die Ein -/ Ausgabebelege sind im Kalenderjahr mit laufenden Nummern zu buchen und
abzulegen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Die Rechnungslegung für Mitglieder kann durch persönlichen Einwurf, auf dem Postweg oder auf dem elektronischen Wege übermittelt werden.
11. Änderung des Zwecks - Auflösung
11.1 Die Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten, bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Kleingärtner e.V. Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. (Ä)
11.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
12. Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.11.1995 errichtet und genehmigt.
Änderungshistorie:
– Änderung in der erweiterten Vorstandssitzung am 04.03.1996
– Änderung in der Mitgliederversammlung am 26.03.2004
– Änderung in der Mitgliederversammlung am 03.03.2017
- Änderung in der Mitgliederversammlung am 16.03.2018
– Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer 1182 im Vereinsregister eingetragen.
Göttingen, 18.03.2018
Der Vorstand
KGV-Geismar e.V.